VEU Verband der Existenzgründer und Unternehmer e. V. | ||||||
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Impressum / Haftungsausschluss |
Satzung des Verbands der Existenzgründer und Unternehmer (VEU) e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der
Verband führt den Namen „Verband der Existenz-gründer und Unternehmer
(VEU)“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der
Eintragung lautet der Name „Verband der Existenzgründer und Unternehmer
(VEU) e.V.“
(2) Der
Verband hat seinen Sitz in 06116 Halle.
(3) Das
Geschäftsjahr des Verbands ist das Kalenderjahr.
§ 2 Verbandszweck
(1) Zweck
des Verbands ist die Förderung und Vertretung von Gründern,
Selbständigen und Freiberuflern aller Größenordnungen, Rechtsformen und
Branchen, ins-besondere von
•
Existenzgründern und allen, die eine Gründung konkret beabsichtigen.
(2) Der
Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
•
Vertreten gemeinsamer Interessen der Mitglieder gegenüber Politik und
Verwaltung (Parteien, Parlamente
• Beitrag
leisten zur Attraktivität der Selbständigkeit insgesamt, zur Steigerung
der Zahl der Selbständigen
•
Konkrete Unterstützung von Initiativen und engagierten Einzelpersonen,
die Interessen von Existenzgründern
•
Schaffen eines verbesserten Zugangs von Gründern und Selbständigen zu
Geschäftskonten und Krediten.
•
Engagement gegen unnötige Bürokratie und Zwangs-abgaben, durch die
Gründer und Selbständige zeitlich und finanziell belastet werden.
•
Finanzieren bzw. Führen von Musterprozessen, um bei Bedarf rechtliche
Klärungen von grundsätzlicher Bedeutung für Gründer, Selbständige und
Freiberufler herbeizuführen.
•
Gezielte Information und Aufklärung der Mitglieder und der
Öffentlichkeit zu Themen, die Gründer und kleine Unternehmen betreffen;
insbesondere über geplante Gesetzesänderungen und deren Auswirkungen auf
diese Gruppe, insbesondere durch Informationsveranstaltungen.
•
Zusammenarbeit mit anderen Verbänden sowie intensiver Dialog mit
Entscheidern in Unternehmen, Politik
•
Förderung des Meinungs- und Erfahrungsaustausches von Gründern und
Selbständigen über Fach- und Branchengrenzen hinweg.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsarten
(1)
Mitglied des Verbands können natürliche und juristische Personen sowie
Personengesellschaften werden. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar
und unteilbar, es können nicht mehrere Personen gemein-sam eine
Mitgliedschaft erwerben.
(2) Der
Verband hat folgende Arten von Mitgliedern:
a) Aktive
(stimmberechtigte) Mitglieder
b)
Reguläre Mitglieder
c)
Fördermitglieder
d)
Ehrenmitglieder
(3) Auf
Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder
auf Lebenszeit ernennen.
(4)
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag,
der an den Vorstand zu richten ist. Dem Aufnahmeantrag ist eine
Einzugsermächtigung für den Mitgliedsbeitrag beizufügen.
(5) Der
Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei
Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die
Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
(6) Die
Mitgliederversammlung kann eine Ablehnung mit Mehrheitsbeschluss
revidieren.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die
Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung von der
Mitgliederliste aus dem Verband sowie bei
a)
juristischen Personen und Personenvereinigungen durch ihre Auflösung,
ihre Liquidation, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr
Vermögen oder die Ab-weisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
ihr Vermögen mangels Masse,
b)
natürlichen Personen durch den Tod.
(2) Der
Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegen-über der
Geschäftsstelle des Verbandes. Der Austritt
kann
jederzeit zum 31.12. des Jahres erklärt werden, für die bereits
Mitgliedsbeiträge bezahlt wurden, wobei eine Kündigungsfrist von drei
Monaten einzuhalten ist.
(3) Ein
Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von
Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.
(4) Ein
Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verband
ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen des
Verbands verletzt.
(5)
Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Verbands
keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.
§ 5
Aktive (stimmberechtigte) Mitgliedschaft
(1)
Aktives Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sowie
Personengesellschaft werden.
(2)
Aktive Mitglieder besitzen ein Stimmrecht und sind berechtigt, an den
Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
(3) Aktiv
(stimmberechtigt) sind neben den Gründungsmitgliedern besonders
engagierte Mitglieder. Der Vorstand kann besonders engagierte Mitglieder
zeitlich beschränkt oder dauerhaft zu aktiven Mitgliedern ernennen.
§ 6
Reguläre Mitgliedschaft
(1)
Reguläres Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sowie
Personengesellschaft werden.
(2)
Reguläre Mitglieder sind berechtigt, an den Mitglieder-versammlungen
teilzunehmen, besitzen aber kein Stimmrecht.
(3)
Reguläre Mitglieder profitieren ebenso wie aktive Mit-glieder von der
Vertretung ihrer Interessen durch den Verband.
§ 7
Fördermitgliedschaft
(1)
Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person sowie
Personengesellschaft werden.
(2)
Fördermitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen
teilzunehmen, besitzen aber kein Stimm-recht.
(3)
Fördermitglieder legen die Höhe ihres Beitrags in einem vom Vorstand
vorgegebenen Rahmen nach eigenem Ermessen fest. Der Beitrag kann auch in
Sachform erfolgen.
§ 8
Ehrenmitgliedschaft
(1)
Natürliche Personen, die sich um den Verband, oder die Interessen die
der Verband vertritt, besonders verdient
gemacht
haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(2)
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie sind
berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, besitzen aber
kein Stimmrecht.
(3) Die
Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung
aberkannt werden.
§ 9
Mitgliedsbeiträge
(1) Die
Aufnahme in den Verband kann bei den aktiven, regulären und
Fördermitgliedern von der Zahlung einer Aufnahmegebühr abhängig gemacht
werden. Außerdem können von diesen Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben
werden.
(2) Höhe,
Fälligkeit und Form der Zahlung von Aufnahme-gebühren und
Jahresbeiträgen werden vom Vorstand festgesetzt. Der Vorstand kann
hierzu eine Beitragsordnung erlassen.
(3) Der
Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren und Beiträge ganz oder
teilweise erlassen oder stunden. Weiterhin kann der Vorstand sogenannte
Probemitgliedschaften mit einer verkürzten anfänglichen Mitgliedszeit,
Kündigungsfrist sowie ermäßigtem Beitrag oder Beitrags-befreiung
einrichten.
§ 10
Organe des Verbands
(1)
Organe des Verbands sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(2) Der
Vorstand kann die Einsetzung einer Geschäftsführung beschließen.
(3) Der
Vorstand kann die Einsetzung eines Beirats beschließen. Hierfür wählt
der Vorstand geeignete Persönlichkeiten aus. Der Beirat hat eine
unterstützende aber lediglich beratende Funktion.
(4) Die
Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Verbandsorgane oder
Gremien beschließen.
§ 11
Vorstand
(1) Der
Vorstand des Verbands besteht aus einem oder zwei
alleinvertretungsberechtigten Vorsitzenden. Er wird von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von sieben Jahren gewählt. Die
Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die
Bestellung des Vorstandes kann nur aus wichtigem Grund durch die
Mitgliederversammlung widerrufen werden. Wichtige Gründe sind grobe
Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen
Geschäftsführung.
(3) Der
Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich; er ist
für alle Angelegenheiten des Verbands zuständig. Er hat die Stellung
eines gesetzlichen Vertreters. Die Vertretungsmacht ist mit Wirkung
Dritten gegenüber unbeschränkt.
(4) Der
Vorstand hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung seiner Tätigkeit
und auf Ersatz aller Aufwendungen, die ihm in Wahrnehmung der
satzungsmäßigen Aufgaben entstanden sind.
(5) Der
Vorstand des Verbands ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
§ 11a
(1) Der Vorstand kann die Erledigung der laufenden
Verwaltungsangelegenheiten einem oder mehreren Geschäftsführern
übertragen.
(2) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Verbands in dem vom
Vorstand gesetzten Rahmen. Er unterliegt der Weisung und Aufsicht des
Vorstandes. Er wird vom Vorstand bestellt und abberufen.
(3) Der Vorstand darf den Geschäftsführer zur rechts-geschäftlichen
Vertretung des Verbands im zulässigen Rahmen der gesetzlichen Regelungen
widerruflich Vollmacht erteilen.
§ 11b
(1) Der Vorstand kann auch einen oder mehrere Geschäftsführer als
besondere Vertreter im Sinne von § 30 BGB bestellen und ihnen jeweils
einen bestimmten Aufgabenkreis zuordnen. Die Bestellung ist jederzeit
widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf vertragsmäßige Vergütung.
(2) Der oder die Geschäftsführer erledigen die Geschäfte der laufenden
Verwaltung des Verbands. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung für die
Geschäftsführung erlassen, durch welche der Geschäftsführung weitere
Aufgaben übertragen werden. Die Geschäftsordnung kann auch die
Verteilung der Geschäftsbereiche inner-halb eines mehrköpfigen
Geschäftsführungsgremiums regeln.
(3) Der oder die Geschäftsführer nehmen auf Verlangen
an den Mitgliederversammlungen und den Vorstands-sitzungen teil.
(4) Der
oder die Geschäftsführer vertreten den Verband innerhalb des
Aufgabenbereichs der Geschäftsführung. Jeder Geschäftsführer ist
einzelvertretungsberechtigt. Im Übrigen wird der Verband vom Vorstand
vertreten.
§ 12
Zuständigkeit des Vorstands
Der
Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbands zuständig, soweit sie
nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Verbands übertragen
sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung samt Aufstellung
der Tagesordnung;
b)
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
c)
Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäfts-jahr; Vorschlag
des Jahresbudgets für die Abteilungen; Buchführung; Erstellung des
Jahresberichts;
d)
Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
e)
Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
§ 13 Wahl
und Amtsdauer des Vorstands
(1) Die
Mitglieder des Vorstands werden im jährlichen Abstand von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils sieben Jahren, gerechnet
von der Wahl an, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des
Vor-stands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu
Vorstandsmitgliedern können nur aktive Mitglieder des Verbands gewählt
werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verband endet auch das
Amt eines Vorstandsmitglieds.
(2)
Sofern die zwei gewählten Vorstandsmitglieder einen Geschäftsführer
bestellen, geschieht dies nach fachlichen Erwägungen und auf unbestimmte
Zeit.
(3)
Scheidet ein Mitglied des von der Mitgliederversammlung gewählten
Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. Ohne Zutun der
Mitgliederversammlung ist auf diese Weise höchstens ein
Vorstandsmitglied zu bestellen.
(4) Die
Mitgliederversammlung kann auf einstimmigen Wunsch des Vorstands hin
eine andere Zuordnung der Vorstandsmitglieder in Hinblick auf das Amt
des 1. und 2. Vorstands sowie des Geschäftsführers (sofern bestellt)
beschließen. Die Amtsdauer ist hiervon nicht betroffen.
§ 14
Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a)
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das
nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
Entlastung des Vorstands;
b) Wahl
und Abberufung der Mitglieder des Vorstands mit Ausnahme des
Geschäftsführers
c)
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Verbands;
d)
Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 15
Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal
kalenderjährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer
Frist von mindestens drei Wochen per E-Mail unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem
Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verband
mitgeteilte E-Mail Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der
Vorstand fest.
(2) Jedes
Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die
Ergänzung bekannt zu geben.
(3) Über
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen
gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Beschlussanträge
sowie Ergänzungen zur Tagesordnung können verbindlich beschlossen
werden. Auch über nach Absatz 2 ergänzte Beschlussgegenstände können
abweichend von § 32 BGB wirksame Beschlüsse gefasst werden.
§ 16
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen,
wenn das Interesse des Verbands es erfordert oder wenn mindestens ein
Drittel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 17
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von
einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied
anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen
kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der
vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom
Vorstandsvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom
Versammlungsleiter unterzeichnet.
(2) Die
Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss
schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen
aktiven (stimmberechtigten) Mitglieder dies beantragt.
(3) Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel
der aktiven (stimmberechtigten) Verbandsmitglieder anwesend oder durch
Stimmrechts-übertragung vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der
Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Eine
Stimmrechtsübertragung muss schriftlich erfolgen. Die Stimme kann nur
einheitlich abgegeben werden.
(4) Die
Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige
Stimmen.
(5) Über
Satzungsänderungen, die Änderung des Verbandszwecks, die Abberufung von
Mitgliedern des Vor-stands sowie die Auflösung des Verbands entscheidet
die Mitgliederversammlung. Entsprechende Vorschläge sind den Mitgliedern
bis spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für
die Beschluss-fassung ist in diesen Fällen eine Mehrheit von drei
Vierteln der erschienenen aktiven (stimmberechtigten) Mitglieder
erforderlich. Stimmenthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen
gewertet.
(6)
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der
erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren. Diese Bestimmungen gelten
entsprechend, wenn der Verband aus einem anderen Grund aufgelöst wird.
Der Verband wird bei Verlust der Rechtsfähigkeit nicht aufgelöst,
sondern als nicht rechtsfähiger Verband fortgeführt.
(7) Bei
Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die
die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist
dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher
Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
§ 18
Haftung
Für die
Verbindlichkeiten des Verbands haftet ausschließlich der Verband mit
seinem Verbandsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder seiner
Organe für Verbindlichkeiten des Verbands besteht nicht. Die Haftung der
Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verband und seinen Mitgliedern ist auf
Vorsatz und grobe Fahr-lässigkeit beschränkt.
§ 19
Auflösung
(1) Die
Auflösung des Verbands kann nur in einer zu diesem Anlass einberufenen
Versammlung durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei
Vierteln aller abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Bei
Auflösung des Verbands fällt das Vermögen an die Anfallberechtigten, die
durch besonderen Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt werden und
bei denen es sich auch um die zur Zeit der Auflösung vorhandenen aktiven
Mitglieder, dann zu gleichen Teilen anfallberechtigt, handeln kann. |