VEU Verband der Existenzgründer und Unternehmer e. V.
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Haftungsausschluss

Satzung des Verbands der Existenzgründer und Unternehmer (VEU) e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verband führt den Namen „Verband der Existenz-gründer und Unternehmer (VEU)“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Verband der Existenzgründer und Unternehmer (VEU) e.V.“

(2) Der Verband hat seinen Sitz in 06116 Halle.

(3) Das Geschäftsjahr des Verbands ist das Kalenderjahr.

§ 2 Verbandszweck

(1) Zweck des Verbands ist die Förderung und Vertretung von Gründern, Selbständigen und Freiberuflern aller Größenordnungen, Rechtsformen und Branchen, ins-besondere von

• Existenzgründern und allen, die eine Gründung konkret beabsichtigen.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

• Vertreten gemeinsamer Interessen der Mitglieder gegenüber Politik und Verwaltung (Parteien, Parlamente
und Regierung sowie andere staatliche Organisationen insbesondere auf Bundesebene), sowie gegenüber Banken, Versicherungen und anderen Wirtschafts-zweigen.

• Beitrag leisten zur Attraktivität der Selbständigkeit insgesamt, zur Steigerung der Zahl der Selbständigen
und generell zu einer Kultur der Eigenständigkeit in Deutschland.

• Konkrete Unterstützung von Initiativen und engagierten Einzelpersonen, die Interessen von Existenzgründern
und aller Selbständigen nachhaltig vertreten.

• Schaffen eines verbesserten Zugangs von Gründern und Selbständigen zu Geschäftskonten und Krediten.

• Engagement gegen unnötige Bürokratie und Zwangs-abgaben, durch die Gründer und Selbständige zeitlich und finanziell belastet werden.

• Finanzieren bzw. Führen von Musterprozessen, um bei Bedarf rechtliche Klärungen von grundsätzlicher Bedeutung für Gründer, Selbständige und Freiberufler herbeizuführen.

• Gezielte Information und Aufklärung der Mitglieder und der Öffentlichkeit zu Themen, die Gründer und kleine Unternehmen betreffen; insbesondere über geplante Gesetzesänderungen und deren Auswirkungen auf diese Gruppe, insbesondere durch Informationsveranstaltungen.

• Zusammenarbeit mit anderen Verbänden sowie intensiver Dialog mit Entscheidern in Unternehmen, Politik
und anderen gesellschaftlichen Gruppen zwecks Vertretung der berufsständischen Interessen.

• Förderung des Meinungs- und Erfahrungsaustausches von Gründern und Selbständigen über Fach- und Branchengrenzen hinweg.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsarten

(1) Mitglied des Verbands können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und unteilbar, es können nicht mehrere Personen gemein-sam eine Mitgliedschaft erwerben.

(2) Der Verband hat folgende Arten von Mitgliedern:

a) Aktive (stimmberechtigte) Mitglieder

b) Reguläre Mitglieder

c) Fördermitglieder

d) Ehrenmitglieder

(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

(4) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Dem Aufnahmeantrag ist eine Einzugsermächtigung für den Mitgliedsbeitrag beizufügen.

(5) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

(6) Die Mitgliederversammlung kann eine Ablehnung mit Mehrheitsbeschluss revidieren.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste aus dem Verband sowie bei

a) juristischen Personen und Personenvereinigungen durch ihre Auflösung, ihre Liquidation, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen oder die Ab-weisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse,

b) natürlichen Personen durch den Tod.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegen-über der Geschäftsstelle des Verbandes. Der Austritt

kann jederzeit zum 31.12. des Jahres erklärt werden, für die bereits Mitgliedsbeiträge bezahlt wurden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen des Verbands verletzt.

(5) Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Verbands keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.

§ 5 Aktive (stimmberechtigte) Mitgliedschaft

(1) Aktives Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sowie Personengesellschaft werden.

(2) Aktive Mitglieder besitzen ein Stimmrecht und sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

(3) Aktiv (stimmberechtigt) sind neben den Gründungsmitgliedern besonders engagierte Mitglieder. Der Vorstand kann besonders engagierte Mitglieder zeitlich beschränkt oder dauerhaft zu aktiven Mitgliedern ernennen.

§ 6 Reguläre Mitgliedschaft

(1) Reguläres Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sowie Personengesellschaft werden.

(2) Reguläre Mitglieder sind berechtigt, an den Mitglieder-versammlungen teilzunehmen, besitzen aber kein Stimmrecht.

(3) Reguläre Mitglieder profitieren ebenso wie aktive Mit-glieder von der Vertretung ihrer Interessen durch den Verband.

§ 7 Fördermitgliedschaft

(1) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person sowie Personengesellschaft werden.

(2) Fördermitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, besitzen aber kein Stimm-recht.

(3) Fördermitglieder legen die Höhe ihres Beitrags in einem vom Vorstand vorgegebenen Rahmen nach eigenem Ermessen fest. Der Beitrag kann auch in Sachform erfolgen.

§ 8 Ehrenmitgliedschaft

(1) Natürliche Personen, die sich um den Verband, oder die Interessen die der Verband vertritt, besonders verdient

gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, besitzen aber kein Stimmrecht.

(3) Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aberkannt werden.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Aufnahme in den Verband kann bei den aktiven, regulären und Fördermitgliedern von der Zahlung einer Aufnahmegebühr abhängig gemacht werden. Außerdem können von diesen Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben werden.

(2) Höhe, Fälligkeit und Form der Zahlung von Aufnahme-gebühren und Jahresbeiträgen werden vom Vorstand festgesetzt. Der Vorstand kann hierzu eine Beitragsordnung erlassen.

(3) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren und Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Weiterhin kann der Vorstand sogenannte Probemitgliedschaften mit einer verkürzten anfänglichen Mitgliedszeit, Kündigungsfrist sowie ermäßigtem Beitrag oder Beitrags-befreiung einrichten.

§ 10 Organe des Verbands

(1) Organe des Verbands sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

(2) Der Vorstand kann die Einsetzung einer Geschäftsführung beschließen.

(3) Der Vorstand kann die Einsetzung eines Beirats beschließen. Hierfür wählt der Vorstand geeignete Persönlichkeiten aus. Der Beirat hat eine unterstützende aber lediglich beratende Funktion.

(4) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Verbandsorgane oder Gremien beschließen.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand des Verbands besteht aus einem oder zwei alleinvertretungsberechtigten Vorsitzenden. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von sieben Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Bestellung des Vorstandes kann nur aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden. Wichtige Gründe sind grobe Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

(3) Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich; er ist für alle Angelegenheiten des Verbands zuständig. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Vertretungsmacht ist mit Wirkung Dritten gegenüber unbeschränkt.

(4) Der Vorstand hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung seiner Tätigkeit und auf Ersatz aller Aufwendungen, die ihm in Wahrnehmung der satzungsmäßigen Aufgaben entstanden sind.

(5) Der Vorstand des Verbands ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

§ 11a

(1) Der Vorstand kann die Erledigung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten einem oder mehreren Geschäftsführern übertragen.

(2) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Verbands in dem vom Vorstand gesetzten Rahmen. Er unterliegt der Weisung und Aufsicht des Vorstandes. Er wird vom Vorstand bestellt und abberufen.

(3) Der Vorstand darf den Geschäftsführer zur rechts-geschäftlichen Vertretung des Verbands im zulässigen Rahmen der gesetzlichen Regelungen widerruflich Vollmacht erteilen.

§ 11b

(1) Der Vorstand kann auch einen oder mehrere Geschäftsführer als besondere Vertreter im Sinne von § 30 BGB bestellen und ihnen jeweils einen bestimmten Aufgabenkreis zuordnen. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf vertragsmäßige Vergütung.

(2) Der oder die Geschäftsführer erledigen die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Verbands. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung erlassen, durch welche der Geschäftsführung weitere Aufgaben übertragen werden. Die Geschäftsordnung kann auch die Verteilung der Geschäftsbereiche inner-halb eines mehrköpfigen Geschäftsführungsgremiums regeln.

(3) Der oder die Geschäftsführer nehmen auf Verlangen an den Mitgliederversammlungen und den Vorstands-sitzungen teil.

(4) Der oder die Geschäftsführer vertreten den Verband innerhalb des Aufgabenbereichs der Geschäftsführung. Jeder Geschäftsführer ist einzelvertretungsberechtigt. Im Übrigen wird der Verband vom Vorstand vertreten.

§ 12 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbands zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Verbands übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung samt Aufstellung der Tagesordnung;

b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

c) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäfts-jahr; Vorschlag des Jahresbudgets für die Abteilungen; Buchführung; Erstellung des Jahresberichts;

d) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;

e) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

§ 13 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden im jährlichen Abstand von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils sieben Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vor-stands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur aktive Mitglieder des Verbands gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verband endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

(2) Sofern die zwei gewählten Vorstandsmitglieder einen Geschäftsführer bestellen, geschieht dies nach fachlichen Erwägungen und auf unbestimmte Zeit.

(3) Scheidet ein Mitglied des von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. Ohne Zutun der Mitgliederversammlung ist auf diese Weise höchstens ein Vorstandsmitglied zu bestellen.

(4) Die Mitgliederversammlung kann auf einstimmigen Wunsch des Vorstands hin eine andere Zuordnung der Vorstandsmitglieder in Hinblick auf das Amt des 1. und 2. Vorstands sowie des Geschäftsführers (sofern bestellt) beschließen. Die Amtsdauer ist hiervon nicht betroffen.

§ 14 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;

b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands mit Ausnahme des Geschäftsführers

c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Verbands;

d) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal kalenderjährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verband mitgeteilte E-Mail Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

(3) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Beschlussanträge sowie Ergänzungen zur Tagesordnung können verbindlich beschlossen werden. Auch über nach Absatz 2 ergänzte Beschlussgegenstände können abweichend von § 32 BGB wirksame Beschlüsse gefasst werden.

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Verbands es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 17 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Vorstandsvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom Versammlungsleiter unterzeichnet.

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen aktiven (stimmberechtigten) Mitglieder dies beantragt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der aktiven (stimmberechtigten) Verbandsmitglieder anwesend oder durch Stimmrechts-übertragung vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Eine Stimmrechtsübertragung muss schriftlich erfolgen. Die Stimme kann nur einheitlich abgegeben werden.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

(5) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Verbandszwecks, die Abberufung von Mitgliedern des Vor-stands sowie die Auflösung des Verbands entscheidet die Mitgliederversammlung. Entsprechende Vorschläge sind den Mitgliedern bis spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschluss-fassung ist in diesen Fällen eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen aktiven (stimmberechtigten) Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet.

(6) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Diese Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verband aus einem anderen Grund aufgelöst wird. Der Verband wird bei Verlust der Rechtsfähigkeit nicht aufgelöst, sondern als nicht rechtsfähiger Verband fortgeführt.

(7) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

§ 18 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Verbands haftet ausschließlich der Verband mit seinem Verbandsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder seiner Organe für Verbindlichkeiten des Verbands besteht nicht. Die Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verband und seinen Mitgliedern ist auf Vorsatz und grobe Fahr-lässigkeit beschränkt.

§ 19 Auflösung

(1) Die Auflösung des Verbands kann nur in einer zu diesem Anlass einberufenen Versammlung durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Verbands fällt das Vermögen an die Anfallberechtigten, die durch besonderen Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt werden und bei denen es sich auch um die zur Zeit der Auflösung vorhandenen aktiven Mitglieder, dann zu gleichen Teilen anfallberechtigt, handeln kann.